Rechtsprechung
BGH, 20.10.2023 - I ZB 53/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, Anlage 1 zum GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erinnerung dient nicht der Kontrolle der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens!
Verfahrensgang
- AG Lichtenfels, 02.02.2023 - 1 M 131/23
- LG Coburg, 12.07.2023 - 21 T 43/23
- BGH, 20.10.2023 - I ZB 53/23
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.08.2017 - I ZB 7/17
Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)
Auszug aus BGH, 20.10.2023 - I ZB 53/23
Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN). - BGH, 25.02.2021 - I ZB 74/20
Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)
Auszug aus BGH, 20.10.2023 - I ZB 53/23
Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20, juris Rn. 4 mwN). - BGH, 09.03.2023 - I ZB 105/22
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz
Auszug aus BGH, 20.10.2023 - I ZB 53/23
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
- BGH, 07.03.2024 - I ZB 56/23
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).
- BGH, 07.03.2024 - I ZB 49/23
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).